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Zur Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus; §§ 569 Abs. 2, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 186/14, 18.02.2015
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Ein Mieter, der in seiner Wohnung raucht, kann aufgrund des mietvertraglichen Gebots der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) gehalten sein, einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Mitmieter zu ergreifen.

Eine durch Verletzung einer solchen Rücksichtnahmepflicht verursachte Geruchsbelästigung der Mitbewohner kann auch eine Störung des Hausfriedens darstellen, insbesondere wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und/oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.
Der BGH hat damit der Berufungsinstanz eine schallende Ohrfeige erteilt, was die laxe Tatsachenfeststellungen des Landgerichts betraf. Nicht zum ersten Mal innerhalb kürzester Zeit wurde eine Entscheidung allein wegen fehlerhafter Tatsachenfeststellung zurückverwiesen (vgl. BGH, Urt.v. 20.01.2015; Az.: VIII ZR 208/14).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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