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Im Pulk fahrende Motorradfahrer vereinbaren stillschweigend einen wechselseitigen Haftungsverzicht
OLG Brandenburg, AZ: 12 U 209/06, 28.06.2007
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Verabreden sich Motorradfahrer zu einer Gruppenfahrt, bei der auch das regelmäßige Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vereinbart wird, besteht im Falle eines Unfalls kein Anspruch gegen den Unfallgegner.
Diese Entscheidung basiert darauf, dass die Gerichte so im Pulk fahrende Motorradfahrer als "Rennen" einstufen. Da bei sportlichen Wettbewerben grundsätzlich bei Regeleinhaltung nur geringe Schäden drohen, soll auch da ein Mitfahrer nicht für einen Schaden in Anspruch genommen werden können.
Da diese Grundsätze nach regelmäßiger Rechtsprechung auch auf Radtouristikfahrten und Motorrad-Wettbewerbe Anwendung finden sollen, werden sie auch auf benannte Pulkfahrten angewendet, weil bei diesen bewusst auf die Abstandsregelungen und - in diesem Fall - auch auf Geschwindigkeitsbegrenzung keine Rücksicht genommen wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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