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keine 20 %ige Toleranzgrenze bei der Erhöhung der Regelgebühr desNr. 2300 VV RVG von 1,3 auf 1,5 bei durchschnittlicher Angelegenheit
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 323/11, 11.07.2012
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Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 auf 1,5 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war. Diese Prüfung unterliegt den Gerichten. Die einer gerichtlichen Überprüfung entzogene Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % gilt erst, wenn die Angelegenheit entweder über- oder unterdurchschnittlich war.
Die Entscheidung des BGH dürfte zum Leidwesen der Anwälte zutreffend sein und räumt mit der zweifelhaften Rechtsauffassung anderer Senate auf. Nachdem der 6. Senat und der 9. Senat noch eine andere Rechtsauffassung vertreten hatte, stellt der VIII. Senat nunmehr endgültig klar, dass bei einer durchschnittlichen Angelegenehit gem. Nr. 2300 VV RVG keine höhere Geschäftsgebühr als 1,3 verlangt werden kann.

Gleichzeitig teilt der 8. Senat mit, dass der 6. und 9. Senat nunmehr wohl doch der gleichen Rechtsauffassung seien und auch nie etwas anderes hätten entscheiden wollen. Die Mitteilung ist selbstverständlich aufrichtiger als das Eingeständnis des BGH, häufiger seine Rechtsauffassung zu wechseln, als der Anwalt seinen Anzug. Das schafft natürlich Vertrauen in den Bestand der gefestigten BGH-Rechtsprechung und belegt zugleich eindrucksvoll, dass die Rechtsprechung des BGH nur einem erlesenen Adressatenkreis aus Karlsruhe zugänglich ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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