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keine 20 %ige Toleranzgrenze bei der Erhöhung der Regelgebühr desNr. 2300 VV RVG von 1,3 auf 1,5 bei durchschnittlicher Angelegenheit
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 323/11, 11.07.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 110/10, 13.01.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: 20 % Toleranz" auch bei Schwellengebühr BGH Rechtsanwalt Festlegung Toleranz Toleranzbereich Toleranzgrenze Spielraum Rahmengebühr Schwellengebühr 20 % 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 1,5 Gebühr § 14 315 BGB Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gebühr Gebühren Rechtsanwaltsgebühren Honorar Mittelgebühr außergerichtliche Kosten Anwaltskosten
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- Kein Rechtsmittel gegen vorläufige Streitwertfestsetzung; § 68 GKG
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- Gegenstandswert für Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO richtet sich nach der Hauptsache; §§ 25, 33 RVG
- Gericht darf keine Kosten für zusätzliche Fax-Kopien berechnen, wenn zugleich per beA übermittelt wurde; § 28 Abs. 1 GKG; Nr. 9000 Ziffer 1b KV-GKG
- Gespräch mit dem Gericht löst keine Terminsgebühr aus / Erledigungsgebühr erfordert Mitwirkung des Rechtsanwaltes
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Gleichzeitig teilt der 8. Senat mit, dass der 6. und 9. Senat nunmehr wohl doch der gleichen Rechtsauffassung seien und auch nie etwas anderes hätten entscheiden wollen. Die Mitteilung ist selbstverständlich aufrichtiger als das Eingeständnis des BGH, häufiger seine Rechtsauffassung zu wechseln, als der Anwalt seinen Anzug. Das schafft natürlich Vertrauen in den Bestand der gefestigten BGH-Rechtsprechung und belegt zugleich eindrucksvoll, dass die Rechtsprechung des BGH nur einem erlesenen Adressatenkreis aus Karlsruhe zugänglich ist.