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Ein Beschluss ist nicht deswegen fehlerhaft, weil die Verwaltung damit ermächtigt worden ist, "einen Anwalt" bzw. "eine Anwaltskanzlei" zu beauftragen und mit dieser eine Vergütungsvereinbarung mit einem Stundenhonorar von 150,00 € bis 300,00 € abzuschließen. Die entsprechende Kompetenz für eine solche Delegation folgt aus § 27 Abs. 2 WEG.
Es ist gerade Ausfluss der delegierten Entscheidungsbefugnis der Verwaltung, nach Maßgabe der von den Eigentümern vorgegebenen Richtlinien erst nachfolgend einen (geeigneten) Rechtsanwalt auszuwählen. Ob die Verwaltung dabei Vergleichsangebote einholt oder nicht, ist von ihr im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums eigenverantwortlich zu entscheiden.
(a.A.: LG Karlsruhe; Az. 11 S 68/22; AG Bochum, Az.: 95 C 25/23; AG Charlottenburg, Az.: 72 C 15/18)
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 3/25 WEG, 25.07.2025
Ein Rechtsschutzbedürfnis im Beschlussanfechtungsverfahren ist im Regelfall nicht zu prüfen, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung dient.
Ein Beschluss, durch den der Verwalter mit der Abmahnung eines Wohnungseigentümers wegen eines die Gemeinschaft schädigenden Verhaltens beauftragt wird, ist nicht anders zu behandeln als ein Abmahnungsbeschluss und deshalb selbstständig anfechtbar.
Lässt sich einem solchen Beschluss nicht entnehmen, dass bei Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens die Entziehung des Wohnungseigentums droht, und führt der Verwalter den Beschluss aus, liegt zwar keine wirksame Abmahnung i.S.d. § 17 Abs. 2 WEG vor. Der Beschluss enthält aber bei der gebotenen objektiven Auslegung jedenfalls die zulässige Aufforderung an den Wohnungseigentümer, das monierte Verhalten zukünftig zu unterlassen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 77/24, 04.07.2025
1. Eine geringe Kostenabweichung aufgrund eines fehlerhaften Verteilerschlüssel führt nicht zur Anfechtung des Wirtschaftsplans, da das Liquiditätsinteresse der GdWE nach der Rechtsprechung des BGH besonders schützenswert ist.
2. Beschließt die GdWE, dass dem Verwalter ein von ihm angeblich gewährtes Darlehn zurückzuzahlen sei, muss auf der Versammlung geklärt sein, ob die GdWE überhaupt zu Rückzahlungen verpflichtet ist. Dazu muss den Eigentümern mitgeteilt worden sein, wozu die Gelder verwandt worden seien.
Auch muss geklärt sein, ob es sich tatsächlich um ein Darlehn oder um eine Liquiditätshilfe handelt.
Allein der Nachweis von Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto lässt keine Rückschlüsse auf den Grund der Zahlung zu.
LG Dortmund, AZ: 1 S 216/24, 17.06.2025
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Anspruch auf Unterlassen von Verwalterhandlungen gegen einen unberechtigt für die Gemeinschaft auftretenden WEG-Verwalter.
Führt der vollmachtlose Scheinverwalter ein Gerichtsverfahren im Namen der Gemeinschaft, haftet er für die Verfahrenskosten des verlorenen Prozesses.
AG Bottrop, AZ: 20 C 26/24, 13.06.2025
Ein Gebäude muss mit seinen sämtlichen Einrichtungen der Witterung standhalten. Löst sich ein Gebäudeteil infolge von Witterungseinwirkungen spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die Anlage entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten war.
Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft richtet sich der Anspruch gem. § 836 BGB aufgrund § 838 Abs. 1 BGB gegen die WEG-Verwalterin, weil sie als Verwalterin für die Besitzer die Unterhaltung des Gebäudes übernommen hat.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-01 S 68/24, 28.05.2025
Aus § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG ergibt sich nicht nur ein Anspruch auf Bestellung eines Verwalters als Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung gem. § 18 Abs. 2 WEG, sondern auch, dass nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG der Hausverwalter im Sinne von § 26 a WEG zertifiziert sein muss.
Lehnt die Mehrheit der Eigentümer die Abberufung eines bestellten, aber nicht zertifizierten Verwalters ab, kann die Abberufung im Wege der Beschlussersetzungsklage geltend gemacht werden.
AG Hannover, AZ: 483 C 611 6/24, 21.05.2025
Lediglich ein unberechtigter Verweis aus dem Versammlungslokal oder der unberechtigte Ausschluss eines Vertreters oder Beraters kann nicht nur die Anfechtbarkeit eines Beschlusses begründen, sondern zur Nichtigkeit aller auf der Versammlung gefassten Beschlüsse führen.
Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig, ist in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend, der zugleich Eigentümer ist, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichnet.
LG Dortmund, AZ: 1 S 194/24, 29.04.2025
Es ist die Aufgabe des Verwalters, im Vorfeld der Eigentümerversammlung für eine zutreffende Entscheidungsgrundlage durch ausreichende, umfassende und inhaltlich zutreffende Information der Abstimmenden zu sorgen. Dazu gehört auch die Verwendung des richtigen Verteilerschlüssels bei der Jahresabrechnung.
Die Pflichtverletzung des Verwalters führt grundsätzlich zu einer Schadensersatzpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 249 Abs. 1 BGB.
Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die zur Geltendmachung einer Pflichtverletzung entstandenen Kosten und damit regelmäßig auch auf Rechtsanwaltskosten.
AG Neuss, AZ: 82 C 2493/23, 12.02.2025
Ein Verstoß gegen die Regelung in Form der qualifizierten Protokollierungsklausel führt lediglich zu einer Anfechtbarkeit, nicht aber zu einer Nichtigkeit in der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse.
Wird ein nichtteilnahmeberechtigter Vertreter eines Wohnungseigentümers der Versammlung verwiesen, liegt hier kein unberechtigter Ausschluss von der Eigentümerversammlung.
Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig, ist in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend, der zugleich Eigentümer ist, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichnet.
LG Dortmund, AZ: 1 S 193/24, 04.02.2025
Ist eine rechtzeitige Wiederbestellung des Verwalters versäumt worden, kann dieser nicht etwa rückwirkend bestellt werden. Die organschaftliche Stellung kann nur für die Zukunft begründet werden.
War die Hausverwaltung für ein Jahr im Wege der Beschlussersetzungsklage durch das Gericht bestellt worden, beginnt die Jahresfrist mit der Verkündung des Urteils und nicht erst mit dessen Rechtskraft.
Beruft ein Verwalter nach Ablauf seiner Bestellzeit eine Eigentümerversammlung ein und hält diese ab, sind alle Beschlüsse wegen formaler Mängel anfechtbar.
AG Kiel, AZ: 111 C 15/24, 16.01.2025
Ruft ein Nichtberechtigter die Versammlung der Eigentümer ein, sind auf dieser Versammlung gefasste Beschlüsse anfechtbar. Das gilt auch für einen Verwalter, der dazu nicht mehr berufen ist.
Vorjahresrückstände sind nicht Bestandteil der Jahresabrechnung und dürfen dort nicht eingestellt werden. Ein derartiger Beschluss ist nichtig.
Der aus einer im Vorjahr erhobenen Sonderumlage für eine erst im Folgejahr beendete Baumaßnahme verbliebene Liquiditätsüberschuss ist im Rahmen der Abrechnung des Folgejahres auszukehren.
AG Kiel, AZ: 111 C 79/24, 19.12.2024
Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für eine Entziehunsgklage gem. § 17 WEG ist keine Prozessvoraussetzung. Die Möglichkeit des Verwalters rechtswirksam zu handeln, und damit zu klagen, ergibt sich aus § 9b Abs. 1 S. 1 WEG.
Jahrelange unerträgliche Gerüche aus einer Eigentumswohnung können zur Entziehung des Wohneigentums führen.
Um eine Einziehungsklage gem. § 17 WEG durch einen Umlaufbeschluss wirksam zu beschließen, ist die Zustimmung des nach § 25 Abs. 4 WEG nicht stimmberechtigten Eigentümers, dessen Wohnung entzogen werden soll, zumindest insoweit erforderlich, als er diesem Umlaufverfahren zustimmen muss.
AG Lörrach, AZ: 3 C 855/23, 16.12.2024
Der Verwalter haftet nicht für die entgangene Courtage eines Versicherungsmaklers, wenn die Gebäudeversicherung wegen einer bereits bestehenden Versicherung nicht zustande kommt.
Eine Pflichtverletzung wegen Nichtkündigung der bestehenden Versicherung kommt grds. nicht Betracht.
Darüber hinaus ist die Maklerprovision als Vermögensschaden nicht von § 823 BGB geschützt.
AG Bottrop, AZ: 8 C 154/24, 05.12.2024
Der Verwalter kann ein erweitertes Pflichtenprogramm zur Bauüberwachung anbieten. Der Senat erachtet in diesem Zusammenhang den Kenntnisstand eines fachkundigen Dachdeckers für maßgeblich, welcher über den eines durchschnittlichen Bauherrn hinausgeht, dabei aber nicht dem eines Architekten entsprechen muss.
Eine weitergehende Pflicht aus dem Verwaltervertrag, der GdWE die Beauftragung eines Architekten oder Bauingenieurs zur Überwachung der Dacharbeiten zu empfehlen, bestand nicht.
OLG Hamm, AZ: I-21 U 60/22, 26.11.2024
Eine in die Jahresabrechnung fehlerhaft eingestellte Soll-Vorauszahlung führt zur Nichtigkeit der Beschlussfassung.
Eine Änderung der Kostenverteilung kann nur für künftige Wirtschaftsjahre beschlossen werden, nicht aber für ein bereits fast abgelaufenes Wirtschaftsjahr.
Ab dem 01.12.2020 darf nur noch ein nach § 26a WEG zertifizierter Verwalter bestellt werden, es sei denn eine aus acht Parteien besthende Eigentümergemeinschaft bestellt mit 2/3 Mehrheit einen Verwalter aus der Mitte der Wohnungseigentümer.
AG Oberhausen, AZ: 334 C 75/23 WEG, 24.10.2024
Die Abhaltung einer Eigentümerversammlung war auch dann ermessensgerecht, wenn einzelne Wohnungseigentümer die Vorgaben der "2G"-Regelung während der Corona-Pandemie nicht erfüllten und deshalb an der Teilnahme gehindert waren.
Ein Wohnungseigentümer, dem die Online-Teilnahme an der Eigentümerversammlung durch Beschluss gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG gestattet ist, muss aktiv von seinem Recht auf Online-Teilnahme Gebrauch machen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 123/23, 20.09.2024
Die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters über den 30.06.2024 widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. Es gibt weniger als 9 Sondereigentumsrechte
2. Der Verwalter muss zugleich Wohnungseigentümer sein.
3. Weniger als 1/3 der Wohnungseigentümer verlangen einen zertifizierten Verwalter.
AG Dortmund, AZ: 514 C 8/23, 19.09.2024
Soll über die Zustimmung zur Veräußerung beschlossen werden, genügt es wenn die Beschlussfassung schlagwortartig in der Einladung angekündigt wird.
Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Erwerber seine Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft nicht erfüllen kann, insbesondere persönlich oder wirtschaftlich als unzuverlässig einzustufen ist.
AG Oberhausen, AZ: 334 C 54/23, 27.08.2024
Hat eine Eigentümergemeinschaft keinen Verwalter, wird sie von allen nichtklagenden Wohnungseigentümern gemeinschaftlich vertreten.
Die zwischenzeitliche Wahl eines Verwalters ändert nichts an einer einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht.
Zwar kann der einzelne Wohnungseigentümer bei Fehlen eines Verwalters grundsätzlich eine gerichtliche Entscheidung beantragen, durch die die WEG zur Einberufung einer Versammlung verpflichtet wird.
Erforderlich ist aber die Angabe eines oder mehrerer konkreter Tagesordnungspunkte.
AG Viersen, AZ: 33 C 313/23, 06.08.2024
Seit dem 1. Dezember 2020 bestehen Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters aus dem zwischen diesem und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschlossenen Vertrag nur gegenüber der Gemeinschaft.
Dass der Wohnungseigentümer seinen Schaden gegenüber der GdWE geltend machen und die GdWE ihrerseits Regress bei dem Verwalter nehmen muss, ist der grundsätzlich vorrangigen Haftung innerhalb bestehender Sonderverbindungen geschuldet.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 34/24, 05.07.2024