Detailansicht Urteil
Zur Veräußerungszustimmung / Beendigung der Verwalterbestellung nach Auslaufen der Regelung des § 6 COVMG
AG Oberhausen, AZ: 334 C 54/23, 27.08.2024
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 90/22, 21.07.2023
-
LG Dortmund, AZ: 1 T 20/21, 15.04.2021
-
LG Köln, AZ: 29 T 96/14, 08.09.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 269/12, 21.11.2013
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 166/10, 13.05.2011
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwealt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
- Es kann nur Einen geben!!! Unrechtmäßiger zweiter Verwalter haftet als vollmachtloser WEG-Verwalter
- Grund für Eigenbedarfskündigung muss nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbestehen
- Zu schwierigen Standardproblemen im Nachbarrecht: Kameraüberwachung, Grenzzaun, Überhang, zu geringe Grenzabstände, §§ 31, 32, 42 NachbG NRW, 908, 910, 1004 BGB
- Zum Anspruch auf Abberufung eines nichtzertifizierten Verwalters trotz bestandskräftiger Neubestellung; §§ 18, 19 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wohnungseigentümer Abschleppen Einstimmigkeit Verwalter Miete Gemeinschaftseigentum Eigentümerversammlung Protokoll Nutzungsentschädigung Wirtschaftsplan Telefonwerbung Sondereigentum Anfechtungsklage Beirat Nachbarrecht Schimmel Verkehrsunfall Beschluss Makler Garage Organisationsbeschluss Mietminderung Abmahnung Eigenbedarfskündigung Treppenlift Veränderung Kündigung Teilungserklärung Arzthaftung Verwaltungsbeirat Tierhaltung Kurioses Jahresabrechnung Gegenabmahnung Wurzeln
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!