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Der Abschluss eines Werkvertrags durch den Hausverwalter ist nicht durch die gesetzlichen Vertretungsregelungen nach § 27 WEG a.F., insbesondere nach § 27 Abs. 3 WEG a.F. gedeckt.

Die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter wird in der Regel für dessen Auftraggeber, mithin der Eigentümergemeinschaft vorgenommen, soweit sich aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB) nichts anderes ergibt. Auf den Umfang der vergebenen Arbeiten kommt es nicht an. Voraussetzung ist stets, dass dem Auftragnehmer der Werkleistungen die Eigenschaft als Hausverwalter offengelegt ist.
LG Mainz, AZ: 9 O 191/18, 07.04.2022
Der Mieter kann anfangs – ohne gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu verstoßen – die Einsicht in „sämtliche“ Belege zu einer Betriebskostenabrechnung verlangen/einklagen.
AG Dresden, AZ: 144 C 3008/21, 04.04.2022
Legt die Verwaltung ihr "Amt nieder", lebt ihre Bestellung gem. § 6 COVMG nicht wieder auf, da diese Vorschrift den Verwalter nicht zwingen kann, das Amt auszuüben. Auf die Rechtmäßigkeit der Verwalterniederlegung kommt es nicht an.
AG Essen, AZ: 196 C 124/21, 02.04.2022
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht mangels eines gesetzlichen Vertreters prozessunfähig. Vielmehr wird die Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn ein Verwalter fehlt oder zur Vertretung nicht berechtigt ist, gemäß § 9b Abs. 1 S. 2 WEG durch alle Wohnungseigentümer vertreten.

Wird ein Wohnungseigentümer bewusst von der Versammlung ausgeschlossen, sind alle gefassten Beschlüsse nichtig.
AG Pirmasens, AZ: 2 C 127/21, 30.03.2022
Bei objektiv unrichtiger Bezeichnung ist aber grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar nach deren objektiven Sinn betroffen sein soll. Dies ist aufgrund des Klagebegehrens, des Inhalts der Klageschrift und aufgrund des Umstandes, dass in der Klageschrift als vertretungsberechtigtes Organ der Verwalter benannt worden ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die fehlerhafte Bezeichnung der beklagten Partei ist bei einer Gestaltungsklage von Amts wegen zu berichtigen.
LG Berlin I, AZ: 55 S 37/21, 22.03.2022
Für ein Beschlussmängelverfahren, in dem die Wirksamkeit der einseitigen Bestellung des Verwalters durch den teilenden Eigentümer im Streit steht, ist der Verwalter als berechtigt anzusehen, die beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu vertreten.

Der teilende Wohnungseigentümer darf sich in einer Klausel der Teilungserklärung die einseitige Bestimmung eines Verwalters nach Entstehung der WEG nicht vorbehalten.

Eine Vollversammlung heilt die Einberufung durch einen Nichtberechtigten auch dann, wenn den Eigentümern der Mangel nicht bekannt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 77/21, 11.03.2022
Der Verwalterin obliegt es aufgrund der sie treffenden Pflicht, die Einnahmen und Ausgaben der WEG zu verwalten, gegenüber Dritten zustehende Ansprüche offenzulegen und geltend zu machen, bevor diese verjähren oder aus anderen Gründen nicht geltend gemacht werden können.

§ 826 BGB ermöglicht nicht nur eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft, sondern bei deliktischem Verhalten auch eine Außenhaftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 26/20, 02.03.2022
1. Für bis zum 30. November 2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen gilt in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG weiter das bisherige Verfahrensrecht; insbesondere bleiben die übrigen Wohnungseigentümer die richtigen Klagegegner.

2. Seit dem 1. Dezember 2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden; entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind unwirksam geworden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 65/21, 25.02.2022
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt gemäß § 18 Abs. 1 WEG nur noch der Wohnungseigentümergemeinschaft, weshalb der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung in § 18 Abs. 2 WEG auch nur gegenüber dem Verband begründet wird.

In der verwalterlosen Gemeinschaft bedeutet dies, dass im Falle der Kompetenzüberschreitung durch einen Eigentümer, die verbliebenen Eigentümer die Gemeinschaft vertreten und so den Anspruch geltend machen können.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 85/21, 24.02.2022
Die Teilnahme an einer Eigetümerversammlung gehört zu den Kernbereichen des Wohnungseigentumsrechts.

Wird der Zugang zur Versammlung in unzulässiger Weise erschwert oder vereitelt, sind alle gefassten Beschlüsse nichtig.

Dies gilt auch, wenn es aufgrund der Corona-Pandemie zu behördlichen Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen kommt und der Verwalter zu einer Vertreterversammlung einlädt.
AG Bochum, AZ: 94 C 23/21, 17.02.2022
Geleistete, aber nicht in der Betriebskostenabrechnung aufgeführte Vorauszahlungen führen nicht zu einer formellen Unwirksamkeit der Abrechnung.
LG Kassel, AZ: 1 T 427/21, 16.02.2022
Handelt der Verwalter pflichtwidrig, kann ihn grundsätzlich nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der Leistungs- oder Unterlassungsklage in Anspruch nehmen.

Der Gemeinschaft wird analog 31 BGB grundsätzlich pflichtwidriges Verhalten des Verwalters zugerechnet, und der betroffene Wohnungseigentümer kann daher die Gemeinschaft im Wege der Unterlassungs- oder Leistungsklage in Anspruch nehmen und notfalls eine einstweilige Verfügung erwirken.
LG München I, AZ: 36 T 1514/22, 16.02.2022
Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft sind seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaften als Fremdkonten anzulegen, bei denen die Eigentümergemeinschaft Kontoinhaberin und der Verwalter lediglich kontoführungsbefugt ist.

Die Führung des WEG-Kontos als offenes Treuhandkonto rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung nicht die sofortige Abberufung der Verwalterin aus wichtigem Grund.
LG Berlin I, AZ: 55 S 25/21 WEG, 15.02.2022
Bei einer nicht funktionstauglichen Klingel- und Gegensprechanlage handelt es um einen Defekt, welchen der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG unmittelbar beheben muss.

Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Einbruchschutz dienen.
AG Königswinter, AZ: 31 C 6/21, 08.02.2022
Ein nicht wirksam bestellter, nicht mehr bestellter oder vor der Einladung abberufener Verwalter ist nicht zur Einberufung berechtigt; auch dann nicht, wenn auf der Versammlung über seine erneute Bestellung beschlossen werden soll oder der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates mit der Ladung einverstanden war.
AG Essen, AZ: 196 C 142/21, 04.02.2022
Ein Wohnungseigentümer darf die Verwaltungsunterlagen auch ohne besonderes Interesse einshehen.

Der Ermöglichung der Einsichtnahme der Verwaltungsunter-lagen im Rahmen einer Eigentümerversammlung kommt keine anspruchserfüllende Wirkung zu.
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 C 822/21, 04.02.2022
Die Aktivlegitimation eines Wohnungseigentümers wegen Forderungen aus dem Gebäudeversicherungsvertrag gegenüber der Gebäudeversicherung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist gegeben, wenn die WEG-Verwalterin den Eigentümer ermächtigt hat, die Ansprüche aus einem Versicherungsfall (hier: Brandschaden) geltend zu machen.

Der Versicherungsnehmer hat zu beweisen, dass er eine mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert hat, denn nach dieser Klausel soll bei Fehlen des Verschuldens geleistet werden. Da der Versicherungsnehmer grundsätzlich die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers zu beweisen hat, hätte er hier auch sein "Nichtverschulden" zu beweisen.
LG Potsdam, AZ: 2 O 291/19, 02.02.2022
Allein eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen der Mehrheitseigentümerin und der Verwaltung über die Muttergesellschaft führt vorliegend zu keinem Stimmrechtsausschluss.

Eine Ausnahme von dem Stimmrecht des zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers ist allerdings dann zu machen, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung aus dem Verwalteramt und für eine (außerordentliche) Kündigung des Verwaltervertrages vorliegt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 31/21, 02.02.2022
Wird ein Ferienhausgebiet derart erschlossen, dass die jeweiligen Eigentumserwerber der Ferienwohnungsgrundstücke zugleich auch einen Miteigentumsanteil an den Ferienhausgrundstücken dienenden Gemeinschaftsflächen (wie etwa Straßen- und Parkplatzflächen) erwerben und wird dabei vereinbart, dass die Verwaltung und Benutzung einheitlich analog nach den Vorschriften des WEG erfolgen soll, so ist diese (Wirtschafts-) Gemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
LG Stade, AZ: 3 O 36/20, 28.01.2022
Ein werdender Wohnungseigentümer ist nicht verpflichtet, die Hausgeldzahlungen zu erbringen. Gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht die Haftung des Veräußerers bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, fort.

Die Rückforderung dennoch gezahlter Hausgelder kann nach § 814 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.
AG Velbert, AZ: 18a C 14/21, 19.01.2022
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