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Erhöhungsverlangen bei Wohnungsmieten
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 79/11, 28.03.2012
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Wenn der Vermieter in seinem Erhöhungsverlangen - über die in § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB geforderten drei Vergleichswohnungen hinaus - weitere Wohnungen benennt, die nicht die Voraussetzungen des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB erfüllen, so ist das Erhöhungsverlangen weder insgesamt noch teilweise unwirksam. Ob der Umstand, dass die Miete einer der benannten Wohnungen unterhalb der verlangten Miete liegt, an der Ortsüblichkeit der verlangten Miete zweifeln lässt, ist eine Frage der materiellen Begründetheit, nicht der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens.
Kommentar
LG Essen 24.04.2007 - 9 T 162/06 Erstbeschluss zur Versorgungssperre vom 15.11.2005 nicht nichtig. Das Amtsgericht Gladbeck Beschluss vom 18.09.2006 - rechtskräftig mit Senatsbeschluss vom 20.12 .2007 - 15 W 249/07 - den auf Anfechtung dieses Beschlusses gerichteten Antrag zurückgewiesen.


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