Detailansicht Urteil
Abgrenzung des Herausgabeanspruches eines Zwangsverwalters und eines Insolvenzverwalters gegen Schuldner einer selbstgenutzten Eigentumswohnung; §§ 149 Abs. 1, 150 Abs. 2 ZVG; 100, 148 InsO; 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 30/11, 25.04.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zwangsvollstreckung Herausgabe Selbstnutzung Eigenbedarf unentgeltliche Mieter Eigentumswohnung Schuldner Zwangsverwaltung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Vertreter eines Wohnungseigentümers wird der Versammlung verwiesen, alle Beschlüsse sind anfechtbar
- Beschlussfassung zur Genehmigung des "Ausbaus des Spitzbodens zu Wohnzwecken" ist mangels Bestimmtheit nichtig
- GoA: Vermieter läßt Pkw des Mieters abschleppen. Wer haftet für die Abschleppkosten?; §§ 859, 226, 242 BGB
- Zum Beginn der Kündigungs-Sperrfrist des § 577a BGB beim Umwandlung in Wohneigentum
- Verwalter scheidet zum 31.12. aus dem Amt - Wer muss die Jahresabrechnung erstellen? - §§ 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Abmahnung Verwaltungsbeirat Mietminderung Kündigung Verkehrsunfall Nutzungsentschädigung Eigentümerversammlung Tierhaltung Beirat Teilungserklärung Gemeinschaftseigentum Wohnungseigentümer Verwalter Kurioses Einstimmigkeit Protokoll Treppenlift Beschluss Gegenabmahnung Veränderung Jahresabrechnung Garage Wirtschaftsplan Anfechtungsklage Nachbarrecht Sondereigentum Organisationsbeschluss Schimmel Miete Wurzeln Abschleppen Makler Eigenbedarfskündigung Arzthaftung Telefonwerbung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
