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Abgrenzung des Herausgabeanspruches eines Zwangsverwalters und eines Insolvenzverwalters gegen Schuldner einer selbstgenutzten Eigentumswohnung; §§ 149 Abs. 1, 150 Abs. 2 ZVG; 100, 148 InsO; 5 Abs. 2 Nr. 2 ZwVwV
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 30/11, 25.04.2013
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Vollstreckt ein absonderungsberechtigter Gläubiger im Wege der Zwangsverwaltung nach Titelumschreibung gegen den Insolvenzverwalter in weiterhin selbstgenutztes Wohneigentum eines Insolvenzschuldners, kann der Besitzergreifung des Zwangsverwalters das Recht des Schuldners entgegengehalten werden, ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen.

Ist der weitere Gebrauch des selbst genutzten Wohneigentums dem Insolvenzschuldner von der Gläubigerversammlung oder dem Insolvenzverwalter nicht gestattet worden, obliegt allein dem Insolvenzverwalter, die Inbesitznahme des Wohneigentums für die Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzschuldner durchzusetzen.

Der Insolvenzverwalter als Verfahrensschuldner hat dann dem Zwangsverwalter auf Verlangen den Besitz an dem Wohneigentum zu verschaffen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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