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Beschluss über den Einbau funkbasierter Heizkostenverteiler entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. §§ 23, 46 WEG; 4 Abs. 2 HeizKV
AG Dortmund, AZ: 512 C 42/13, 26.11.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Heizkostenverordnung separate Zähler Funkzähler Funkeinrichtung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümer
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Hier wäre eine Abgrenzung zwischen einer baulichen Veränderung und einer modernisierenden Instandsetzungsmassnahme sicherlich hilfreicher gewesen. Denn bei einer baulichen veränderung hätte das gericht prüfen müssen, inwieweit eine Beeinträchtigung des betroffenen Eigentümers gegeben ist. Bei einer Modernisierungsmassnahme hätte lediglich die Ordnungsgemäßheit dieser Beschlussfassung festgestellt werden müssen.
Wenn das Amtsgericht ausführt, dass die Farge der erstellung von Nutzerprofilen noch vertraglich geregelt werden muss, stellt sich die Frage nach der Bestimmtheit des Beschlusses. Denn diese Frage dürfte wesentlich für den Beschluss sein, so dass sich die Eigentümer bereits bei Beschlussfassung darüber im Klaren sein müssen, welche rechtlichen und tatsächlichen Folgen sich aus dem Beschluss ergeben. Dies kann dann nicht mehr auf eine spätere Vertragsgestaltung verlagert werden, zumal auch hier unklar bleibt, wer den Vertrag mit welchem Inhalt letztlich abschließen soll, wenn die Gemeinschaft keine Regelung in ihrem Beschluss getroffen hat.