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Stein im Beet nicht zulässig: Das Aufstellen von Findlingen als Parksperre gegen wildes Parken stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG
AG Oberhausen, AZ: 34 C 94/12, 09.07.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche veränderung große steine Zustimmungspflicht Beeinträchtigung optische Manövrieren PKW Parken Stellplatz Barriere Schranke natürliche Findling Felsbrocken Felsen Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümerversammlung Eigentümergemeinschaft Rasenfläche Gemeinschaftsfläche
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