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Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 S. 1 BGB beginnt erst mit Kenntnisnahme des Vermieters oder dessen Stellvertreter
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 402/12, 23.10.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mangel Beseitigungsanspruch kurze Verjährung Schadenersatz Rückgabe Mietwohnung Kenntnis Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Hausmeister Vermieter Mieter Schlüsselübergabe
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