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Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters endet nicht mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung; §§ 152 Abs. 1 ZVG; 51 Abs. 1
		BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 181/08, 11.08.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
		
		
			Keywords: Zwangsverwalter Aktivlegitimation Forderungseinzug Klagebefugnis Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Mieter Vermieter Befriedigung Gläubiger Schuldner		
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