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Kostentragung des Verwalters gem. § 49 WEG bei Beschlussanfechtung wegen fehlerhafter Einladung (hier Wiederwahl des umstrittenen Verwalters) zur Eigentümerversammlung
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 98/11, 31.12.2012
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Um ihren Verpflichtungen zu entsprechen und eine Anfechtbarkeit des Beschlusses zur
Neuwahl eines Verwalters zu vermeiden, darf sich eine Verwalterin nicht darauf beschränken, in die Tagesordnung der Versammlung als Tagesordnungspunkt nur die Wahl einer bestimmten GmbH aufzunehmen. Sie hätte vielmehr allgemein - ohne Nennung eines Namens - die Neuwahl einer Verwalterin als Tagesordnungspunkt aufzunehmen müssen.

Dies war zum einen wegen der „im Raum stehenden" Mängel der Erstbestellung der Fall. Es war aber auch deswegen der Fall, weil eine gültige Bestellung einer neuen Verwalterin der Einholung von Vergleichsangeboten anderer Hausverwaltungen erfordert hätte. Denn auch bei der Wiederbestellung einer Verwalterin ist die Einholung solcher Angebote dann erforderlich, wenn erhebliche Teile der Wohnungseigentümer einre Anlage mit der Arbeit des bisherigen Verwalters nicht zufrieden sind (BGH, NZM 2011, 515, Rn. 13).

mitgeteilt durch Dr. Dr. Peter Kunth, Frankfurt a.M.
Die Entscheidung des AG Offenbach wurde vom LG Frankfurt (2-13 T 56/13) zutreffend korrigiert, da im Rahmen einer Entscheidung nach § 91 a ZPO Unklarheiten am Ausgang des Verfahrens zwangsläufig zur Kostenaufhebung führen müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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