Detailansicht Urteil
Offensichtliche Fehler in der Betriebskostenabrechnung können auch noch kurz nach der Abrechnungsfrist korrigiert werden; §§ 535, 812 BGB
LG Berlin I, AZ: 65 S 152/13, 20.11.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Abrechnungsfrist Ausschlussfrist Nebenkostenabrechnung Verspätung verschulden Rechtsanwalt Frank DohrmanN Bottrop Mieter vermieter mietvertrag Abrechnungszeitraum
Ähnliche Urteile
- Zur Zurückforderung geleisteter Betriebskostenvorauszahlung bei unterbliebener Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses / Abgrenzung formeller und materieller Fehler einer Abrechnung
- Belegeinsicht verweigert: Mieter kann Betriebskostennachzahlung verweigern; §§ 259, 556 BGB
- Belege der Betriebskostenabrechnung sind beim Vermieter einzusehen; § 535 Abs. 2 BGB
- Pauschale oder Betriebskostenvorauszahlung? - Unklarheit geht zu Lasten des Vermieters; §§ 305c, 556 BGB
- Bei fehlender Angabe der zu zahlenden Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung auch ohne Nennung als vereinbart; §§ 556 abs. 1 und 2 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Nutzungsentschädigung Tierhaltung Telefonwerbung Verkehrsunfall Nachbarrecht Eigentümerversammlung Verwaltungsbeirat Makler Teilungserklärung Protokoll Gegenabmahnung Treppenlift Beschluss Eigenbedarfskündigung Kurioses Anfechtungsklage Wurzeln Garage Miete Organisationsbeschluss Veränderung Einstimmigkeit Abschleppen Schimmel Abmahnung Wohnungseigentümer Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Wirtschaftsplan Jahresabrechnung Arzthaftung Kündigung Verwalter Beirat Mietminderung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
