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Tiefgaragen müssen bei eigenständigem Teileigentum einzeln in der Jahresabrechnung und im Wirtschaftsplan aufgeführt werden; § 16 Abs. 2 WEG
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 98/12, 25.07.2013
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Keywords: WOHNUNGSEIGENTÜMER aNfechtungsklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Garagenstellplätze stellplatz Tiefgarage sondereigentum einzelabrechnung Einzelwirtschaftsplan
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