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Fortsetzung einer abgebrochenen Eigentümerversammlung kann bei drohender Verjährung von Ansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden; §§ 204 BGB; 21 Abs. 2 und Abs. 4 WEG; 935 ff ZPO
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 74/13, 06.06.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümerversammlung Tagesordnungspunkt TOP Schadenersatz Schadensersatz Verjährung Beschlussfassung befassung abstimmung Hemmung Dringlichkeit Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
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