Detailansicht Urteil
Sittenwidriger Grundstückskauf bei 90 % Abweichung vom Verkehrswert; § 138 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 249/12, 24.01.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Immobilienkauf Grundstückskauf Kaufvertrag Missverhältnis Wucher sittenwidrig Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Anfechtung Rückabwicklung Schadensersatz Schadenersatz Kaufvertrag überhöhter Kaufpreis Eigentumswohnung Wohnungseigentum
Ähnliche Urteile
- Wer haftet für das Verschließen einer neu entstandenen Dehnungsfuge nach Abriss und Neubau des Nachbargebäudes?
- Zu den Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Verkauf einer Eigentumswohnung - Vorlage von Ordnern und Datenräumen kann zu wenig sein; §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB
- Gemeinde kann neben öffentlich rechtlichen Ansprüchen auch Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB geltend machen
- Grunddienstbarkeit begründet Beseitigungsanspruch bereits existierender Gebäude (hier: Garage, Haus); § 1028 BGB
- formlose Änderungen eines Grundstückskaufvertrags nach der Auflassung; § 873 Abs.2 BGB ?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Makler Wurzeln Schimmel Telefonwerbung Wirtschaftsplan Anfechtungsklage Veränderung Gemeinschaftseigentum Treppenlift Verwalter Organisationsbeschluss Verkehrsunfall Arzthaftung Nachbarrecht Abschleppen Jahresabrechnung Beirat Einstimmigkeit Eigenbedarfskündigung Kurioses Tierhaltung Gegenabmahnung Nutzungsentschädigung Wohnungseigentümer Garage Mietminderung Kündigung Teilungserklärung Miete Sondereigentum Eigentümerversammlung Beschluss Abmahnung Protokoll Verwaltungsbeirat
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
