Detailansicht Urteil
Jeder Wohnungseigentümer darf zwecks Prüfung der Jahresabrechung Einsicht in die Einzelabrechnungen der Miteigentümer nehmen; §§ 28 Abs. 3 WEG; 259, 666, 675 BGB
OLG München, AZ: 32 Wx 177/06, 09.03.2007
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 13/07, 17.02.2009
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentümer Prüfung Einsichtsrecht Abrechnung Kopien Auslagenerstattung Kosteerstattung Verwalter JAhresabrechnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Büro Ort Firmensitz Niederlassung
Ähnliche Urteile
- Zum Anspruch auf Abberufung eines nichtzertifizierten Verwalters trotz bestandskräftiger Neubestellung; §§ 18, 19 WEG
- Zur rückwirkenden Verwalterbestellung / Bestellung der Verwaltung durch das Gericht beginnt mit der Verkündung, nicht mit der Rechtskraft des Urteils
- Nichtigkeit der Jahresabrechnung - unzulässige Änderung des Kostennverteilerschlüssels - Anspruch auf zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG
- Zur Verwalterhaftung bei der Bauüberwachung am Gemeinschaftseigentum
- Versicherungsvertrag mit der WEG nicht zustande gekommen: Verwalter haftet nicht für entgangene Maklercourtage
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Beschluss Kurioses Sondereigentum Kündigung Wohnungseigentümer Veränderung Anfechtungsklage Eigentümerversammlung Makler Abmahnung Miete Gegenabmahnung Mietminderung Tierhaltung Einstimmigkeit Gemeinschaftseigentum Organisationsbeschluss Verwaltungsbeirat Telefonwerbung Treppenlift Abschleppen Protokoll Wurzeln Arzthaftung Schimmel Jahresabrechnung Beirat Nachbarrecht Verkehrsunfall Nutzungsentschädigung Teilungserklärung Verwalter Wirtschaftsplan Garage Eigenbedarfskündigung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!