Detailansicht Urteil
Vermieter ist selber an seine unwirksame Klausel im Mietvertrag gebunden; §§ 242, 307, 543 Abs. 2 S 1 Nr. 3 BGB
OLG Celle, AZ: 2 U 179/13, 21.11.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Miete Mitrückstand Mietzins Mieter vermieter zahlungsverzug fristlose ordentliche fristgerecht ordnungsgemäße Kündigung gewerbemietrecht gewerblicher Mietvertrag Gerwerberaummiete Geschäftsraum geschäftslokal rechstanwalt frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Mietminderung wegen Kakerlakenbefall in einem Geschäft für Damenmode
- Wahrung der Schriftform, wenn aus einem Nachtrag zum Mietvertrag die Vertretung eines Mitmieters nicht eindeutig hervorgeht?
- Abgrenzung von Gewerberaummiete und Pacht/ Fristlose Kündigung wegen Nichterbringung der vereinbarten Pachtkaution
- Gewerblicher Mieter kann im Einzelfall von Mietzahlungen aufgrund pandemiebedingter Schließung befreit werden; §§ 535, 536, 812 BGB
- Vorbringen von aus der Pandemie resultierenden Einwendungen im Urkundenprozess über Mietzahlungen aus einem Gewerbemietvertrag
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Makler Treppenlift Veränderung Miete Anfechtungsklage Schimmel Verkehrsunfall Protokoll Kurioses Telefonwerbung Wohnungseigentümer Abmahnung Sondereigentum Einstimmigkeit Nachbarrecht Organisationsbeschluss Beirat Nutzungsentschädigung Abschleppen Kündigung Tierhaltung Gemeinschaftseigentum Mietminderung Eigentümerversammlung Garage Wirtschaftsplan Eigenbedarfskündigung Jahresabrechnung Beschluss Gegenabmahnung Verwalter Wurzeln Verwaltungsbeirat Arzthaftung Teilungserklärung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
