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Anfechtungsklage einer nicht offengelegten Prozessstandschaft ist verfristet; § 23 Abs. 4 WEG
OLG Celle, AZ: 4 W 352/99, 15.02.2000
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Bei Anträgen im Wege der Verfahrensstandschaft ist diese innerhalb der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG offen zu legen (KG NJW-RR 1995, 147).

Eine nachträglich übersandte Vollmacht ist nicht mehr geeignet, die fehlende Legitimation des Antragstellers zur Anfechtung nachträglich zu heilen, da es sich bei der Antragsfrist des § 23 Abs. 4 WEG um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, sodass die für den Zivilprozess vertretene Ansicht der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung nicht gilt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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