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Spitzboden ist mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet; §§ 5 Abs. 4, 8 Abs. 2 S. 1; 10, 15 WEG
		OLG Celle, AZ: 4 W 108/07, 04.06.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
		
		
			Keywords: Teilungserklärung Sondereigentum Spitzboden Dachboden Dachgeschoß Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Änderung Vereinbarung Verwirkung Verjährung Rechtsmissbrauch UNterlassungsanspruch treuwidrig treu und GlaUBEN 242 bgb schikane 226		
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 - GdWE kann Herausgabeanspruch von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen an sich selbst verlangen (str.); §§ 9a Abs. 2, 16 WEG; 985, 1004 BGB
 - Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
 - Stellplätze nur nach neuem WEG-Recht sondereigentumsfähig; § 3 Abs. 1 S. 2 WEG n.F.
 
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