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Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für ein verunfalltes Nutzfahrzeug (hier: Taxi) kann unter Berücksichtigung der Stammkundenbindung auch dann noch gerechtfertigt sein, wenn die Kosten der Anmietung den Gewinn um das 4,6-fache übersteigen, §§ 249, 251 BGB
OLG Düsseldorf, AZ: I-1 U 21/13, 26.11.2013
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1. Allein schon nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ist die Feststellung einer Vorfahrtverletzung durch die Beklagte zu 1. zu treffen. Sie ist fahrlässig ihrer Wartepflicht aus § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StVO nicht gerecht geworden.

2. Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.

Die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kann sich aber daraus ergeben, dass es
dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen.

Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

In diesem Zusammenhang verfängt auch nicht der Einwand der Beklagten, ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils mache der Wiederherstellungsaufwand das 4,6-fache des voraussichtlich entgangenen Gewinns aus, was entgegen der Bewertung des Landgerichts als unverhältnismäßig im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB angesehen werden müsse.

Aus der Sicht eines verständigen Kaufmanns kann es vertretbar erscheinen,
einige Wochen lang Mietkosten hinzunehmen, die den mit der Mietsache zu erwirtschaftenden Ertrag voraussichtlich erheblich übersteigen werden, wenn er dadurch seinen Betrieb ungestört aufrechterhalten, den unternehmerischen „good will" sichern, sich seine Stammkundschaft erhalten, am Markt und in der Organisation der Funkzentrale präsent bleiben kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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