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Keine Nutzungsentschädigung bei mangelndem Nutzungswillen/unbeschädigte Fahrzeugteile müssen bei Totalschaden nicht einzeln verkauft werden; § 254 Abs. 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 267/83, 26.03.1985
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verkehrsunfall wirtschaftlicher Totalschaden Schadensminderungspflicht Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Kfz FAhrzeug Auto SAchschaden Schadenersatz Schadensersatz unfallregulierung ersatzfahrzeug nutzungsmöglichkeit
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