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Keine Unmöglichkeit, wenn veräußerte Kaufsache zurückerworben werden kann/ Einrede eines Mangels schließt Verzug aus; §§ 275, 286, 288, 437 ff BGB
LG Bochum, AZ: I-1 O 292/10, 15.07.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Briefmarkensammlung Urkundenprozess Urkundenprozeß Urkundspprozess Kauf Käufer Verkäufer Mangel Mängel Gewährleistung Zug um Zug Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
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