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§ 549a BGB gilt bei einer Kündigung des Mietverhältnisses mit einem gemeinnützigen Verein nicht §§ 549, 549a, 556a, 556b 564b BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 278/95, 03.07.1996
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KG Berlin, AZ: 8 U 83/13, 06.01.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Miete Mieter Mieteintritt Übergang Mitvertrag Mietverhältnis Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop e.V. eingetragener Verein gemeinnütziger Verband Wohltätigkeit Gewerblichkeit Gewinnerzielungsabsicht
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