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Wohnungseigentümer kann als Handlungsstörer für zweckwidrige Nutzung des Nießbrauchers in Anspruch genommen werden; §§ 1004 Abs. 1, 1030 BGB; 14 Nr. 2, 15 Abs. 3 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 131/13, 16.05.2014
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OLG Celle, AZ: 4 W 108/07, 04.06.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Dachboden Spitzboden Dachgeschosswohnung Wohnungseigentümer bauliche veränderung intensivere Nutzung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Beseitigungsanspruch Unterlassungsanspruch Durchsetzbarkeit Unmöglichkeit Wohnungseigentümergemeinschaft WEG Bottrop Zewilungserklärung zweckbestimmte zwechwidrige Nutzung
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