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Hausverwaltung muss bei Mieterhöhungsbegehren keine Vollmacht vorlegen; §§ 164 Abs. 1 Satz 2, 558a Abs. 1 BGB
		BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 231/13, 02.04.2014
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					BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 443/13, 20.02.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
		
		
			Keywords: Mieterhöhungsbegehren Mieter vermieter Stellvertretung Vollmachtsnachweis konkludentes Handeln Rechtsanwalt frank DOhrmann Bottrop Hausverwalter Hausverwaltung Mietverwaltung einstimmige Willenserklärung Einseitige empfangsbedürftige		
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