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Bei formunwirksamen Schenkungsvertrag muss der beschenkte nur die Leistungsbewirkung beweisen;§§ 812, 518 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 150/11, 11.03.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schenkung formunwirksamkeit rechtsanwalt Frank Dohrmann bottrop Beschenkter Rückforderung ohne Rechtsgrund Darlehn DaRLEHEN Leistungskondiktion Beweislast
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