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Nebenkostenabrechnung im Mietrecht unterliegt nicht der Verjährung; §§ 194, 535 BGB
LG Berlin I, AZ: 67 S 432/13, 09.04.2014
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Der Mieter, der das Mietverhältnis beendet hat kann bei nicht erstellten Nebenkostenabrechnung nicht mehr von seinem Zurückbehaltungsrecht der Nebenkostenvorauszahlung Gebrauch machen. Anstatt den Vermieter auf Erstellung der Abrechnung zu verklagen, kann der Mieter auch die geleisteten Vorauszahlungen zurückverlangen. Wurde der Vermieter zur Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlung verurteilt, kann er auch nach Ablauf von drei Jahren durch Erstellung einer Nebenkostenabrechnung die Vollstreckung aus dem Urteil abwenden. Denn mit Erstellung der Abrechnung ist der Rückzahlungsanspruch nicht mehr durchsetzbar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nebenkostenabrechnung verspätet Nachträgliche Erstellung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Rückforderungsanspruch mieter vermieter
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