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Das Urinieren im Stehen ist Brauchtum des Mannes und gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung; §§ 280, 535 Abs. 1 BGB
AG Düsseldorf, AZ: 42 C 10583/14, 20.01.2015
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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