Detailansicht Urteil
Zur Vergemeinschaftung von Unterlassungsansprüchen; §§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG, 1004 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 5/14, 05.12.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 85/14, 05.12.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 9/14, 17.10.2014
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Unterlassungsanspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Vergemeinschaftung Wohnungseigentümergemeinschaft Nutzungsänderung Bordell bauliche Nutten Prostitution Sondereigentum Gemeinschaftseigentum
Ähnliche Urteile
- Ein-Personen-WEG kann ohne Besschlussfasssung bauliche Veränderungen vornehmen - Zur Nichtigkeit eines unbestimmten Beschlusses über bauliche Veränderungen
- Zu baulichen Veränderungen (Kamera, Gartenlaube, Versorgungsleitung) am Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümers ohne Gestattung der Gemeinschaft; § 20 WEG
- Zum Anspruch auf erstmalige Herstellung des geschuldeten Zustandes in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 21 Abs. 8 WEG; 242 BGB
- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
- Bauliche Veränderung erfordert keinen Substanzeingriff - optische Beeinträchtigung genügt; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG a.F.; 20 Abs. 1 WEG; 1004 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Garage Wurzeln Eigenbedarfskündigung Veränderung Mietminderung Anfechtungsklage Einstimmigkeit Wohnungseigentümer Arzthaftung Gegenabmahnung Beirat Protokoll Treppenlift Teilungserklärung Makler Telefonwerbung Sondereigentum Verwaltungsbeirat Verwalter Kündigung Nutzungsentschädigung Tierhaltung Miete Abmahnung Organisationsbeschluss Eigentümerversammlung Verkehrsunfall Abschleppen Wirtschaftsplan Schimmel Kurioses Beschluss Gemeinschaftseigentum Jahresabrechnung Nachbarrecht
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!

Der BGH hat vorliegend offengelassen, ob diese Rechtsauffassung auch dann gilt, wenn das Sondereigentum betroffen ist. Allein der Wertverlust der Eigentumswohnung aufgrund der in der WEG betriebenen Prostitution soll nicht ausreichen. Denn, so der BGH, ebenso wie Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums haben Störungen desselben regelmäßig Einfluss auf den Wert und die Verwertbarkeit des Sondereigentums.
Dabei verkennt der BGH allerdings, dass jeder Eigentümer einen Anspruch auf Mangelbeseitigung besitzt und diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen kann und sich die weigernden Wohnungseigentümer darüber hinaus nach Auffassung des BGH (V ZR 9/14) sogar schadensersatzpflichtig machen können.
Es bleibt abzuwarten, wie weit der BGH seine zweifelhafte Rechtsprechung noch ausdehnen wird.