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Reparaturen über 130 % des Wiederbeschaffungswertes nach Verkehrsunfall unwirtschaftlich; §§ 249 Abs. 1 u. 2 BGB
LG Bochum, AZ: I-9 S 162/14, 13.01.2015
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Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden.

Wenn wie vorliegend die Besonderheit besteht, dass die vorab durch Sachverständigengutachten prognostizierten Reparaturkosten weit über der 130 % - Grenze liegen, so dass sich eine Reparatur aus der ex ante-Betrachtung als wirtschaftlich unvernünftig darstellt, der Geschädigte tatsächlich die Reparatur aber zu einem deutlich geringeren Betrag im Rahmen des festgestellten Wiederbeschaffungswertes durchführen lassen kann, ist er mit einer solchen konkreten – günstigeren – Schadensabrechnung nicht per se ausgeschlossen.

Auch bei tatsächlichen Reparaturkosten, deren Höhe den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, ist eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nur möglich, wenn die Reparatur fachgerecht und nach den Vorgaben des Gutachtens ausgeführt worden ist.

Die Bezugnahme auf eine Anlage ersetzt den eigenen schriftsätzlichen Vortrag indes nicht. Anlagen können nur der Erläuterung des schriftsätzlichen Vorbringens dienen. Ersetzen können sie schriftsätzliches Vorbringen nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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