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Kameraüberwachung öffentlichen Raums nur bei begründetem Verdacht einer Straftat; §§ 823, 1004 BGB
AG Aachen, AZ: 10 C 386/03, 11.11.2003
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kameraüberwachung Kamera Videoanlage Videoaufzeichnung beobachtung Überwachungskamera Vermieter Mieter Wohnung Mietvertrag Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop UNterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch Beeinträchtigung Straße Bürgersteig Gehweg Fußgängerzone öffentlicher Verkehrsraum
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