Detailansicht Urteil
Grds. keine einstweilige Verfügung gegen den Vollzug angefochtener Beschlüsse; §§ 23 Abs. 4 Satz 2, 43 WEG; 935, 937 Abs. 1, 940 ZPO
LG Hamburg, AZ: 318 O 156/14, 01.09.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: einstweilige Verfügung aussetzung Beschlussfassung Beschlussanfechtung Anfechtungsklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümerversammlung
Ähnliche Urteile
- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
- Bestandskräftiger, nicht ordnungsgemäßer Beschluss, muss nicht zwingend im Wege eines Zweitbeschlusses aufgehoben werden; §§ 18 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 2 WEG
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
- Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Treppenlift Kündigung Abschleppen Eigentümerversammlung Kurioses Miete Beirat Schimmel Eigenbedarfskündigung Garage Abmahnung Nutzungsentschädigung Wurzeln Sondereigentum Wirtschaftsplan Jahresabrechnung Makler Protokoll Arzthaftung Nachbarrecht Verwalter Gemeinschaftseigentum Veränderung Mietminderung Wohnungseigentümer Tierhaltung Anfechtungsklage Beschluss Organisationsbeschluss Telefonwerbung Verkehrsunfall Verwaltungsbeirat Teilungserklärung Einstimmigkeit Gegenabmahnung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!