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Zur Nichtigkeit eines auf ein Vorkaufsrecht vereitelnden Kaufvertrages; §§ 138, 504 ff. BGB; 249 BGB a. F
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 271/04, 15.06.2005
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Nichtig gemäß § 138 BGB sind solche das Vorkaufsrecht vereitelnde Verträge, die durch ihren Gesamtcharakter oder die Art und Weise ihres Zustandekommens das Gepräge der Sittenwidrigkeit erhalten, sei es, daß sie auf verwerflichen Beweggründen oder der Anwendung unlauterer Mittel beruhen oder ausschließlich zu dem Zweck abgeschlossen werden, dem Vorkaufsberechtigten Schaden zuzufügen.

Das ist der Fall, wenn feststeht, dass die Preisgestaltung einzig dem Zweck dienen soll, die Ausübung des Vorkaufsrechtes dadurch zu vereiteln, daß ein überhöhter Einzelpreis vereinbart und den Klägern dadurch Schaden zugefügt werden soll.

Die Kläger können im Rahmen ihres Anspruchs auf Ersatz des positiven Interesses verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stehen würden, wenn die Beklagten den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt, das heißt ihnen die verkaufte Eigentumswohnung übereignet hätten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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