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zur eidesstattlichen Versicherung des WEG-Verwalter im Zwangsvollstreckungsverfahren
		BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 61/10, 22.09.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
		
		
			Keywords: Verwalter WEG Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckungsverfahren eidesstattliche Versicherung § 27 WEG analog Analogie Wohnungseigentümer Wohnungseigentümergemeinschaft Gemeinschaft Schulden Vollstreckung § 900 ZPO Widerspruch Verletzung gesetzlicher Richter Grundgesetz Verfassung rechtlichen Gehörs rechtliches Gehör grundsätzliche Bedeutung § 568 ZPO Kammer Richter Einzelrichter		
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 - Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Wohnungseigentumsverwalter im Zwangsvollstreckungsverfahren
 - keine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bei Wechsel des Gesellschafters einer einen Miteigentumsanteil bildenden GbR, § 12 Abs. 1 WEG
 
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Während die Vorinstanz die Verpflichtung aus § 27 III Nr. 2 WEG analog herleitete, geht der BGH davon aus, dass § 27 III Nr. 2 WEG auch für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unmittelbar gelte.
Die dogmatische Herleitung ist sicherlich gewöhnungsbedürftig, rechtfertigt sich jedoch aus dem übergeordneten praktischen Interesse des Gläubigers an der Auskunft über die Vermögensverhältnisse einer Eigentümergemeinschaft.
Denn eine eidesttattliche Versicherung der einzelnen Wohnungseigentümer dürfte praktisch ins Leere gehen, da die Wohnungseigentümer selber meist nicht die Vermögenssituation der Gemeinschaft kennen und lediglich der Verwalter über die notwendigen Informationen verfügt.
Ein Haar in der Suppe fand der BGH dennoch:
Die Sache wurde zurückverwiesen, weil der Einzelrichter trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde die Sache nicht der Kammer übertragen hatte. Hierzu ist er nach § 568 S.2 ZPO aber verpflichtet. Obwohl § 568 S. 3 ZPO keine Rechtsmittel gegen eine unterlassene Übertragung vorsieht, hält der BGH daran fest, dass ein Verfassungsverstoß gegen den gesetzlichen Richter von Amts wegen zu berücksichtigen ist und zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.