Detailansicht Urteil
Für Mietbürgschaft eines Dritten gilt die Begrenzung der Sicherheitsleistung von drei Monatsmieten nicht; §§ 535 Abs. 2, 551 Abs. 2, 4, 765 ff BGB
AG Saarbrücken, AZ: 120 C 51/15, 28.05.2015
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 379/12, 10.04.2013
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 243/03, 30.06.2004
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kaution Übersicherung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Mieter Mietvertrag Vermieter Bürge Bürgschaft Sicherheitsleistung 2 3 monatsmieten
Ähnliche Urteile
- Mieter kann Anspruch auf Gestattung der Anbringung einer Markise gegen Sicherheitsleistung besitzen; § 535 BGB
- Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach Auflösung des Kautionskontos durch den Mieter; §§ 569, 573 BGB
- Abnahmeprotokoll einer Wohnungsübergabe ist als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten; § 546 BGB
- Vermieter muss Verschlechterung der Wohnung bei Auszug darlegen und beweisen / Mieter haftet nicht für Kosten der Wohnungsabnahme
- Keine Verzinsung der Kaution bei Altmietverträgen vor 1970; §§ 307 BGB; Art 229 § 3 u. 5 EGBGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Treppenlift Makler Nachbarrecht Verwalter Arzthaftung Schimmel Veränderung Mietminderung Kurioses Wirtschaftsplan Anfechtungsklage Teilungserklärung Telefonwerbung Verwaltungsbeirat Eigenbedarfskündigung Wohnungseigentümer Beirat Abmahnung Gegenabmahnung Miete Eigentümerversammlung Sondereigentum Protokoll Garage Verkehrsunfall Tierhaltung Organisationsbeschluss Kündigung Jahresabrechnung Gemeinschaftseigentum Nutzungsentschädigung Einstimmigkeit Beschluss Wurzeln Abschleppen
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
