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Wegfall der Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung eines Mietvertrages lässt die ordentliche Kündigung unberührt; § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
AG Reinbek, AZ: 13 C 490/14, 15.09.2015
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Die nachträgliche Zahlung des Mietrückstandes innerhalb der Schonfrist lässt ein gegebenenfalls bestehendes berechtigtes Interesse des Vermieters, dass ihn zur ordentlichen Kündigung nach § 573 BGB berechtigt, unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2005, VIII 6/04).

Bei einem Rückstand von drei Monatsmieten für drei aufeinander folgende Monate kann nicht mehr von einer bloßen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgegangen werden.

Das Vorliegen eines Mietrückstandes in einer Höhe, der ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gewährt, stellt eine Pflichtverletzung dar, aufgrund der grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer ordentlichen Kündigung besteht.

Die Mieter wären aber in Anbetracht des Wegfalles ihrer Einkommensgrundlage und ihrer laufenden Mietzahlungspflicht gehalten gewesen, sich rechtzeitig um die Übernahme der Mietkosten durch das Jobcenter zu bemühen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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