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Der Streitwert einer Räumungsklage berechnet sich nach der einjährigen Miete einschließlich der MwSt.
OLG Celle, AZ: 2 W 239/08, 11.11.2008
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Streitwert § 41 GKG Räumungsklage Nettomiete Bruttomiete Gebühren Streitwertfestsetzung Miete Mieter Vermieter Mehrwertsteuer MwSt Nebenkosten Streitwert
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