Detailansicht Urteil
Erstellung der Jahresabrechnung ist als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken; §§ 27, 28 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 5/16, 23.06.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 205/16, 05.10.2016
-
AG Essen-Steele, AZ: 21 C 33/15, 19.04.2016
-
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 153/06, 11.05.2007
Entscheidung im Volltext herunterladen
Keywords: Jahresabrechnung Zwangsvollstreckung unvertretbrae Handlung Ordnungsgeld Zwangsgeld Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Verwalter
Ähnliche Urteile
- Eigentümergemeinschaft haftet wegen falscher Jahresabrechnung des Verwalters grds. auf Schadensersatz; §§ 18 Abs. 2; 28 WEG, 280 BGB
- Beirat darf bei bestehender Verwaltung keine Eigentümerversammlung einberufen / Versammlung kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden; § 24 Abs. 3 WEG
- WEG-Verwalter haftet bei fehlendem Wartungsvertrag für herabfallende Gebäudeteile nach einem Sturm persönlich; §§ 27 WEG; 836, 838 BGB
- Schadenersatzansprüche wegen Säumnisse des Verwalters müssen gegenüber der GdWE geltend gemacht werden; §§ 18 Abs. 1 und 2; 27 WEG; 280 BGB
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Makler Nutzungsentschädigung Verwalter Einstimmigkeit Eigenbedarfskündigung Eigentümerversammlung Sondereigentum Treppenlift Organisationsbeschluss Telefonwerbung Anfechtungsklage Verwaltungsbeirat Wohnungseigentümer Miete Arzthaftung Garage Verkehrsunfall Gemeinschaftseigentum Beirat Veränderung Wirtschaftsplan Schimmel Jahresabrechnung Beschluss Teilungserklärung Tierhaltung Abschleppen Protokoll Abmahnung Kurioses Gegenabmahnung Wurzeln Kündigung Mietminderung Nachbarrecht
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Sollte sich diese Rechtsprechung auch beim 5. Senat durchsetzen, wären Klagen auf Erstellung einer Jahresabrechnung gegenüber einem ausgeschiedenen Verwalter nur unter erheblichen Mühen vollstreckbar.
Es sollte daher überlegt werden, ob eine Inverzugsetzung des Verwalters mit einer anschließenden Geltendmachung der sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche nicht der wesentlich einfachere und erfolgversprechendere Weg ist.