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Klage eines ausgeschiedenen Wohnungseigentümers gegen seinen ehemaligen Miteigentümer ist keine WEG-Sache, §§ 72 GVG, 43 Nr. 5 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 410/15, 30.08.2016
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Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 313/16, 13.12.2019
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OLG Hamm, AZ: 32 Sa 63/16, 20.10.2016
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 24/02, 26.09.2002
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: falsches gericht Zuständigkeit WEG-Sache Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop ausgeschiedener Wohnungseigentümer Schadenersatzanspruch Prozessrecht
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Der BGH (Beschl. v. 26.09.2002; V ZB 24/02) hatte bereits entschieden, dass auch bei Klagen ausgeschiedener Wohnungseigentümer die WEG-Gerichte zuständig sind.
Hieran hatte sich durch die Gesetzesreform im Jahre 2007 nichts geändert, als der Gesetzgeber (BT Drucksache 16/3843, S. 27) ausdrücklich klargestellt hat, dass das WEG-Gericht auch für Entscheidungen über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig ist, die gegen einen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der bereits vor Rechthängigkeit aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden ist.
Auch das OLG Hamm (32 Sa 63/16) hat in einer aktuellen Entscheidung den gegenteiligen Rechtsstandpunkt des LG Dortmund vertreten.
Beim BGH wurde inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so dass die Entscheidung des LG Dortmund noch nicht rechtskräftig ist.
(Anm. d. Red.: Der BGH hat die Entscheidung des LG Dortmund mit Urteil vom 13.12.2019 aufgehoben; Az.: V ZR 313/16).