Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 10 ZVG geht Auflassungsvormerkung vor; §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs.1 Nr. 4, 100 ZVG
LG Tübingen, AZ: 5 T 72/16, 22.04.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Dass der mittlerweile als Eigentümer eingetragene Beschwerdeführer nicht der Schuldner des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist, steht der Zuschlagserteilung nicht entgegen und stellt insbesondere keinen Verstoß gegen § 83 Nr. 5 i. V. m. § 17 Abs. 1 ZVG dar.

Betreibt die Gläubigerin die Zwangsversteigerung aus Rechten der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG, geht diese einer zugunsten des Beschwerdeführers bereits bei Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens bestehenden Auflassungsvormerkung vor.

Dass der Beschwerdeführer als Vormerkungsberechtigter erst nach der Beschlagnahme des Wohnungseigentumsrechtes als Eigentümer eingetragen worden ist, steht der Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 09.05.2014 - VZB 123/13, BGHZ 201, 157 - 167).

Dass die titulierten Hausgeldansprüche, wegen der die Gläubigerin die Zwangsversteigerung betreibt, nicht ausschließlich § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unterfallen, sondern zum Teil auch § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG, ist unerheblich.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann ZV