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Verweigerter Besichtigungstermin des Mieters zwecks Modernisierung kann fristlose Kündigung rechtfertigen; §§ 543, 546 Abs. 1, 573 BGB
LG Berlin I, AZ: 65 S 202/16, 11.08.2016
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 281/13, 15.04.2015
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Modernisierungsmassnahmen Ankündigung Sanierung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Mietvertrag Vertragsverletzung Kündigungsgrund Begehung
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