Detailansicht Urteil
Anfechtungsklage oder Protokollberichtigung???
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 100/15, 23.12.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 33/13, 11.05.2015
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frank DOhrmann Bottrop Anfechtungsklage Wohnungseigentümerversammlung
Ähnliche Urteile
- Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Wohnungseigentümer wurde nicht zur Unterzeichnung des Protokolls der Versammlung bestimmt: Alle Beschlüsse anfechtbar.
- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
- Zur Instandsetzung trotz fehlender Notwendigkeit - Zur Durchsetzung notwendiger Instandsetzungsarbeiten
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Kündigung Teilungserklärung Wohnungseigentümer Beschluss Verkehrsunfall Kurioses Tierhaltung Anfechtungsklage Jahresabrechnung Veränderung Treppenlift Verwalter Eigentümerversammlung Schimmel Beirat Eigenbedarfskündigung Nutzungsentschädigung Nachbarrecht Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Miete Telefonwerbung Protokoll Garage Gegenabmahnung Makler Verwaltungsbeirat Wirtschaftsplan Arzthaftung Organisationsbeschluss Einstimmigkeit Mietminderung Abmahnung Wurzeln Abschleppen
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Besteht keine Klarheit über den Inhalt eines Beschlusses oder über dessen Zustandekommen, sollte daher immer vorsorglich die Anfechtungsklage erhoben werden, um im laufenden Verfahren keine unangenehme Überraschung zu erleben.
Auf eine Protokollberichtigung kann dann die Klage immer noch umgestellt werden, sollte sich nur eine fehlerhafte Protokollierung herausstellen, da die Protokollberichtigung nach heute wohl h.M. nicht der Anfechtungsfrist des § 46 WEG unterliegt.