Detailansicht Urteil
Wohnungseigentümer muss auch ohne Jahresabrechnung des Verwalters die Betriebkostenabrechnung innerhalb der Jahresfrist erstellen, § 556 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 249/15, 25.01.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 50/16, 14.03.2017
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 107/08, 21.01.2009
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nebenkostenabrechnung Wohnungseigentümergemeinschaft Mietvertrag Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zur Zurückforderung geleisteter Betriebskostenvorauszahlung bei unterbliebener Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses / Abgrenzung formeller und materieller Fehler einer Abrechnung
- Belegeinsicht verweigert: Mieter kann Betriebskostennachzahlung verweigern; §§ 259, 556 BGB
- Belege der Betriebskostenabrechnung sind beim Vermieter einzusehen; § 535 Abs. 2 BGB
- Pauschale oder Betriebskostenvorauszahlung? - Unklarheit geht zu Lasten des Vermieters; §§ 305c, 556 BGB
- Bei fehlender Angabe der zu zahlenden Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung auch ohne Nennung als vereinbart; §§ 556 abs. 1 und 2 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Beirat Organisationsbeschluss Beschluss Eigentümerversammlung Wurzeln Verwaltungsbeirat Abmahnung Verwalter Miete Wirtschaftsplan Tierhaltung Gegenabmahnung Arzthaftung Eigenbedarfskündigung Gemeinschaftseigentum Treppenlift Nutzungsentschädigung Schimmel Garage Kündigung Abschleppen Makler Kurioses Jahresabrechnung Einstimmigkeit Mietminderung Nachbarrecht Sondereigentum Teilungserklärung Wohnungseigentümer Telefonwerbung Anfechtungsklage Protokoll Verkehrsunfall Veränderung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!