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bauliche Veränderungen am Sondereigentum können nach § 14 Nr. WEG zustimmungspflichtig sein
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 49/16, 18.11.2016
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop beeinträchtigung Beseitigungsanspruch
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- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
- Bauliche Veränderung erfordert keinen Substanzeingriff - optische Beeinträchtigung genügt; §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG a.F.; 20 Abs. 1 WEG; 1004 BGB
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Zutreffend weist der Senat darauf hin, dass bei Baulichen Veränderungen am Sondereigentum § 22 WEG nicht gilt, sondern § 14 Nr. 1 WEG.
Erfolgen die baulichen Veränderungen am Sondereigentum aufgrund einer zuvor beschlossenen und durchgeführten Instandsetzung am Gemeinschaftseigentum, sind ist § 22 Abs. 2 und 3 WEG analog anzuwenden, mit der Folge, dass eine Zustimmung dieser modernisierenden Instandsetzung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann.
Der Hammer kommt zum Schluß:
Liegt bis zur Revisionsentscheidung des BGH aber noch keine solche Zustimmung vor, gebietet es § 242 BGB, dass der BGH das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverweist, damit der betroffene Sondereigentümer die Zustimmung nachholen kann, wozu ihm das Berufungsgericht vor erneuter Terminierung eine angemessene Zeit einräumen muss.
Damit hebt der BGH eine richtige Entscheidung des Berufungsgericht auf, um dem Beklagten die Gelegenheit zu geben, eine bis zur Revisionsinstanz nicht vorliegende Zustimmung nachzuholen und somit letztlich ein schoin verlorenes Verfahren noch zu gewinnen.