Detailansicht Urteil
Mieter muss materielle Einwände gegen Betriebskostenabrechnung innerhalb der Jahresfrist konkretisieren; §§ 556 Abs. 3 BGB
LG Berlin I, AZ: 67 S 129/17, 11.07.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frist nebenkostenabrechnung beanstandung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zur Zurückforderung geleisteter Betriebskostenvorauszahlung bei unterbliebener Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses / Abgrenzung formeller und materieller Fehler einer Abrechnung
- Belegeinsicht verweigert: Mieter kann Betriebskostennachzahlung verweigern; §§ 259, 556 BGB
- Belege der Betriebskostenabrechnung sind beim Vermieter einzusehen; § 535 Abs. 2 BGB
- Pauschale oder Betriebskostenvorauszahlung? - Unklarheit geht zu Lasten des Vermieters; §§ 305c, 556 BGB
- Bei fehlender Angabe der zu zahlenden Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung auch ohne Nennung als vereinbart; §§ 556 abs. 1 und 2 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wohnungseigentümer Kündigung Gemeinschaftseigentum Einstimmigkeit Beschluss Schimmel Teilungserklärung Makler Sondereigentum Mietminderung Eigenbedarfskündigung Wirtschaftsplan Treppenlift Verwalter Tierhaltung Eigentümerversammlung Anfechtungsklage Nutzungsentschädigung Abschleppen Beirat Nachbarrecht Miete Jahresabrechnung Organisationsbeschluss Gegenabmahnung Telefonwerbung Protokoll Garage Kurioses Arzthaftung Verwaltungsbeirat Verkehrsunfall Abmahnung Veränderung Wurzeln
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
