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Mieter muss materielle Einwände gegen Betriebskostenabrechnung innerhalb der Jahresfrist konkretisieren; §§ 556 Abs. 3 BGB
LG Berlin I, AZ: 67 S 129/17, 11.07.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Frist nebenkostenabrechnung beanstandung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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