Detailansicht Urteil
Verwalter darf nach erfolgreicher Anfechtung der Jahresabrechnung einen Rechtsanwalt auf Kosten der Gemeinschaft mit der Erstellung der zu korrigierenden Abrechnung beauftragen; §§ 21, 27 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 46/16, 11.08.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Haftung fehlerhafte Beschlussanfechtung
Ähnliche Urteile
- Eigentümergemeinschaft haftet wegen falscher Jahresabrechnung des Verwalters grds. auf Schadensersatz; §§ 18 Abs. 2; 28 WEG, 280 BGB
- Beirat darf bei bestehender Verwaltung keine Eigentümerversammlung einberufen / Versammlung kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden; § 24 Abs. 3 WEG
- WEG-Verwalter haftet bei fehlendem Wartungsvertrag für herabfallende Gebäudeteile nach einem Sturm persönlich; §§ 27 WEG; 836, 838 BGB
- Schadenersatzansprüche wegen Säumnisse des Verwalters müssen gegenüber der GdWE geltend gemacht werden; §§ 18 Abs. 1 und 2; 27 WEG; 280 BGB
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Verwaltungsbeirat Gegenabmahnung Treppenlift Telefonwerbung Anfechtungsklage Schimmel Protokoll Beschluss Abschleppen Wohnungseigentümer Beirat Abmahnung Tierhaltung Nachbarrecht Sondereigentum Nutzungsentschädigung Jahresabrechnung Kurioses Einstimmigkeit Mietminderung Garage Teilungserklärung Arzthaftung Verwalter Veränderung Kündigung Eigentümerversammlung Miete Wirtschaftsplan Makler Organisationsbeschluss Verkehrsunfall Eigenbedarfskündigung Gemeinschaftseigentum Wurzeln
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Ein Verwalter, der eine fehlerhafte Abrechnung erstellt hat, muss diese selber korrigieren. Wenn er sich der Hilfe Dritter bedient, so kann dies nicht zu Lasten der Gemeinschaft gehen, zumal ihm im Rahmen des Anfechtungsprozesses die Rechtsauffasung des Gerichtes zur Kenntnis gereicht wurde und er die Korrektur seiner Abrechnung daran ausrichten konnte.