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Unbestimmter Antrag einer Anfechtungsklage kann nur innerhalb der Anfechtungsfrist nachgebessert werden; § 46 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 56/16, 28.06.2017
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Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist (BGH, Beschluss vom 09.07.2015 –V ZB 198/14).

Ein in der Klageschrift gestellte Antrag "neue Einzel- und Gesamtabrechnungen für die Eigentümergemeinschaft zu erstellen" ist inhaltlich unbestimmt und auch nicht der Auslegung fähig.

Um Einzel- und Gesamtabrechnungen hinsichtlich welcher Wirtschaftsjahre und um welche Beschlüsse in welcher Eigentümerversammlung es sich konkret handelt, ergibt sich aus dem Schreiben hingegen nicht. Diesem waren auch keine Anlagen, wie z.B. das Protokoll der Eigentümerversammlung oder das Einladungsschreiben, beigefügt. Das konkrete Rechtsschutzziel der Kläger ist daher unbestimmt.

Auch die "Nachbesserung" der Klage durch den Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten ändert daran nichts. Die Behebung von Mängeln wirkt in den Fällen, in denen die Klage innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist erhoben werden muss und ein wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften, insbesondere des § 253 Abs. 2 ZPO wesentlicher Mangel der Klageschrift vorliegt, erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an (BGH, Urteil vom 29.11.1956 – III ZR 235/55).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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