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Versicherer muss notleidende Verträge nachbearbeiten oder eine Stornogefahrmitteilung versenden; §§ 87a Abs. 3, 92 Abs. 2 HGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 310/09, 01.12.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Versicherungsmakler Rechtsanwalt Frank Dohrmann Provisionsrückzahlung
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